Kurzeitkennzeichen

Ab dem 01. Mai 1998 gilt die Verordnung gemäß BGBL I S. 441 ff. für das so genannte Kurzzeit-Kennzeichen. Es wird zur einmaligen Verwendung für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten vergeben. Bei einmaliger Verwendung ersetzt das Kurzzeitkennzeichen das rote Kennzeichen. Dieses findet als so genanntes Händlerkennzeichen seine mehrmalige Verwendung.

Beim Kurzzeit-Kennzeichen wird von der Zulassungsstelle ein bestimmtes Ablaufdatum festgelegt, welches maximal 5 Tage ab der Zuteilung gültig ist. Der exakte Ablauftag wird auf dem Kurzzeitkennzeichen durch 3 untereinander gelistete Zahlen am rechten Rand eingeprägt.

Beispiel:

01
07
09

Der Ablauftag ist in diesem Beispiel am 01. Juli 2009.

Für den Fahrzeughalter hat das Kurzzeitkennzeichen im Vergleich zum roten Kennzeichen den Vorteil, dass es nicht an der Zulassungsstelle zurückgegeben werden muss.

Folgt danach ein Antrag beim gleichen Versicherer so werden die Kosten des Versicherungsschutzes mit dem Folgeantrag "verrechnet" bzw. es entstehen keine zusätzlichen Kosten. Folgt aber kein Antrag so wird das Kurzeitkennzeichen bei den Versicherern gemäß Tarif abgerechnet. Hier sollte man sich vorher informieren.